Pflegegeld
Wird die Pflege durch einen Angehörigen erbracht, kann der Pflegebedürftige ein Pflegegeld für die Bezahlung von selbst beschafften Hilfen beantragen. Die Pflege im häuslichen Umfeld kann sowohl von pflegenden Angehörigen als auch unterstützend von einem Pflegedienst erbracht werden.
Pflegesachleistungen
Viele pflegende Angehörige nehmen zur Unterstützung in der Pflege noch die Leistungen eines Pflegedienstes – also Pflegesachleistungen – in Anspruch. Das hat den Vorteil, dass die Pflegenden zum einen entlastet werden, aber auch Pflegehandlungen abgeben können, die ihnen nicht so liegen oder mit denen sie einfach überfordert wären.
So ist es zum Beispiel für viele Angehörige eine große Entlastung, wenn das Duschen oder Baden durch das Personal eines Pflegedienstes durchgeführt wird. Für die Pflege durch einen Pflegedienst steht dem pflegebedürftigen Menschen ein Budget für eine Pflegesachleistung von der Pflegeversicherung zur Verfügung.
Kombinationspflege
Wer im häuslichen Umfeld gepflegt wird, kann entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beziehen. Es ist aber auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren.
Ein ambulanter Pflegedienst kann unterstützend bei der häuslichen Pflege helfen und Pflegetätigkeiten übernehmen, die von den Angehörigen nicht geleistet werden können.
Wer zusätzlich mit einen Pflegedienst arbeitet, sollte deshalb unbedingt die Kombinationspflege beantragen.
Pflegegrade |
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG5 |
Pflegegeld für ambulante Pflege |
0 € |
316 € |
545 € |
728 € |
901 € |
Sachleistungen für ambulante Pflege / Pflegedienst |
0 € |
689 € |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 |